| Funktion: | Öffentlich-wissenschaftliche Ausleihbibliothek für etwa 300 000 Bewohner der umliegenden Region mit Lesesaal |
| Sammelschwerpunkte: | Allgemeine Geschichte, Druck- und Buchgeschichte, Gelegenheitsschriften, Genealogie, Literatur und Musikalien des 15. bis 17. Jahrhunderts, Pädagogikgeschichte, Regionalkunde Südwestsachsen, Sprach- und Literaturwissenschaft, Theologie- und Reformationsgeschichte |
| Bestandsgröße: | 160.000 bibliographische Einheiten darunter 1.200 Inkunabeln, 26.000 Drucke des 16. Jahrhunderts, 51.000 Drucke des 17. Jahrhunderts, 200 mittelalterliche Handschriften, 1.500 alte Musikalien, 40.000 Schulschriften, 75.000 Drucke ab 1850 bis zur Gegenwart |
| Öffnungszeiten: | Montag 10-17 Uhr, Dienstag bis Donnerstag 8-17 Uhr, Freitag 8-15 Uhr Anreisenden Benutzern wird eine schriftliche Anmeldung empfohlen. |
| Technische Einrichtungen: | Kopiergerät, Mikrofilm- und Mikrofiche-Lesegerät, Reader-Printer, Mikrofilmstelle |
| Bibliothekssigel: | 125 |
| Unterhaltsträger: | Stadtverwaltung Zwickau |
| Leihverkehr: | DLV |
| Sonstiges: | Leihgaben der Ratsschulbibliothek befinden sich in Wildenfels und im Schloss Waldenburg. |

Anmeldung:
Die Benutzung der Bibliothek ist allen Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr bzw. mit Beginn der 10. Klasse gestattet. Bei der Anmeldung muss man ein Personaldokument oder eine andere Legitimation vorlegen. Juristische Personen, Behörden, Institute und Firmen werden zugelassen, wenn sie einen schriftlichen Antrag, der mit Dienst- und Firmenstempel versehen ist, durch einen Zeichnungsberechtigten vorlegen. Der zugelassene Benutzer erhält einen zeitlich befristeten Benutzerausweis (Monats- bzw. Jahreskarte), der sorgfältig zu verwahren und nicht übertragbar ist. Er ist bei jeder Form der Benutzung vorzulegen.
Umgang mit Medien:
Die Benutzung von Handschriften, Inkunabeln, alten Drucken, Nachlässen, Autographen, bestimmten Musikalien, alten Karten sowie weiteren besonders wertvollen Teilen des Bestandes wird nur nach Angabe des beruflichen bzw. wissenschaftlichen Zwecks gestattet.
Anträge auf die Benutzung dieser Teilbestände bzw. Sondersammlungen sollten möglichst vorher eingereicht werden.
Bestimmte Bestandsgruppen und Einzelstücke (z.B. Unikate, Objekte in gefährdetem Erhaltungszustand) unterliegen aus konservatorischen Gründen Benutzungsbeschränkungen. Der Leiter des Benutzungsbereichs gibt über Sperren, Beschränkungen und Bedingungen Auskunft.
Bei der Benutzung von Drucken des 15. - 17. Jahrhunderts sowie gebundenen Handschriften sind aus konservatorischen Gründen die vom Personal bereitgestellten Schaumstoffkeile zu verwenden, um die wertvollen Einbände vor weiterem Verschleiß zu bewahren.
Das Tragen von angebotenen Baumwollhandschuhen wird insbesondere bei der Benutzung von Pergamenthandschriften dringend empfohlen. Der Benutzer ist verpflichtet, für seine persönlichen Notizen Bleistifte zu verwenden; Füller, Filz- und Kugelschreiber sind aus dem Umfeld der Arbeit mit Originalen zu entfernen.
Sind verlangte Quellen dieser Teilbestände bereits verfilmt, bekommt der Benutzer grundsätzlich den entsprechenden Mikrofiche zur Einsicht. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur dann möglich, wenn aus forschungsrelevanten Erwägungen Textvergleiche notwendig werden, die dem Feststellen farblicher Abweichungen der Drucktypen oder Handschriften dienen oder die Erkennbarkeit handschriftlicher Eintragungen nicht gewährleistet wäre.
Rückvergrößerungen sind generell möglich.
Hier können Sie die vollständige Entgeltordnung herunterladen.
Hier können Sie die vollständige Benutzungsordnung herunterladen.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Stellung, Funktion und Aufgaben
§ 3 Benutzungsverhältnis
§ 4 Benutzerausweis
§ 5 Entgelte
§ 6 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers
§ 7 Haftungsausschluss
§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek
§ 9 Benutzung im Lesesaal
§ 10 Benutzung außerhalb der Bibliothek
§ 11 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut
§ 12 Fernleihe
§ 13 Erteilung von Auskünften
§ 14 Anfertigung von Reproduktionen
§ 15 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 16 Ausschluss von der Benutzung
§ 17 Führungen und Sonderveranstaltungen
§ 18 Inkrafttreten
Anlage 1: Entgeltordnung
§ 1 Geltungsbereich
Abs. 1
Diese Ordnung gilt für die Benutzung der Ratsschulbibliothek Zwickau (nachfolgend RSB genannt) sowie für die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Bibliothek.
Abs. 2
Die RSB wird als Präsenz- und Leihbibliothek betrieben.
§ 2 Stellung, Funktion und Aufgaben
Abs. 1
Die RSB ist die wissenschaftliche Bibliothek der Stadt Zwickau. Auf Grund ihres Bestandsprofils nimmt sie zugleich die Funktion einer Regional- und Forschungsbibliothek für den westsächsischen Raum wahr. Sie dient der Unterstützung von Forschung und Wissenschaft, dem Studium sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung.
Abs. 2
Als älteste öffentlich-wissenschaftliche Bibliothek im Freistaat Sachsen verfügt die RSB über sehr wertvolle Sonderbestände, Handschriften, alte Drucke sowie Nachlässe, für deren Bewahrung, Erschließung, Benutzung und Pflege sie eine besondere Verantwortung trägt.
§ 3 Benutzungsverhältnis
Abs. 1
Zwischen der RSB und den einzelnen Benutzern wird ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
Abs. 2
Die Benutzung der RSB ist allen Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr bzw. mit Beginn der 10. Klasse gestattet.
Abs. 3
Einer Zulassung als Benutzer bedarf,
§ 4 Benutzerausweis
Abs. 1
Der zugelassene Benutzer erhält einen zeitlich befristeten Benutzerausweis, der sorgfältig zu verwahren und nicht übertragbar ist. Ein Verlust des Benutzerausweises ist der RSB unverzüglich zu melden. Der Benutzer haftet der RSB gegenüber für jeden Schaden, der ihr aus dem Verlust oder Missbrauch des Benutzerausweises entsteht. Für das Ausstellen eines Ersatzausweises wird ein Verwaltungsentgelt erhoben.
Abs. 2
Der Benutzerausweis hat für ein Jahr bzw. einen Monat Gültigkeit und ist bei jeder Form der Benutzung vorzulegen.
Abs. 3
Mit der Entgegennahme des Benutzerausweises erkennt der Benutzer diese Ordnung an. Ihm ist die Möglichkeit zu geben, diese vorher zur Kenntnis nehmen zu können.
§ 5 Entgelte
Abs. 1
Die Erhebung von Entgelten richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der RSB, (Anlage 1) die Bestandteil dieser Entgelt- und Benutzungsordnung ist.
Abs. 2
Dem Benutzer ist durch öffentlichen Aushang die Möglichkeit zu geben, die Entgeltordnung zur Kenntnis nehmen zu können.
§ 6 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers
Abs. 1
Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen dieser Ordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für Schäden und Nachteile, die der RSB aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen. [...]
§ 7 Haftungsausschluss
Abs. 1
Die Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Benutzern bei dem Gebrauch der Bibliotheksräume einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, wird ausgeschlossen. Für falsche Auskünfte wird nicht gehaftet. [...]
§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek
Die Bibliotheksmitarbeiter sind berechtigt, die vom Benutzer mitgeführten Unterlagen beim Verlassen der RSB zu kontrollieren.
§ 9 Benutzung im Lesesaal
Abs. 1
Der Lesesaal kann von allen Personen benutzt werden, die im Besitz eines gültigen Benutzerausweises sind.
Abs. 2
Ist in begründeten Fällen eine Ausleihe aus dem Präsenzbestand notwendig, kann diese nur über Nacht bzw. über das Wochenende erfolgen. Bei Ausleihe über Nacht kann das Bibliotheksgut ab 1 Stunde vor Schließung der RSB mitgenommen werden.
Die Rückgabe hat am folgenden Öffnungstag bis 1 Stunde nach der Öffnung zu erfolgen. Eine Wochenendausleihe ist freitags ab 1 Stunde vor Schließung möglich. Das Bibliotheksgut muss dann am folgenden Montag bis 1 Stunde nach der Öffnung zurückgegeben werden. Bei nicht pünktlicher Rückgabe wird ein gesondertes Entgelt erhoben, deren Höhe der Entgeltordnung zu entnehmen ist. [...]
§ 10 Benutzung außerhalb der Bibliothek
Abs. 1
Der gesamte Bestand der RSB steht Personen, die einen gültigen Benutzerausweis besitzen, zur Ausleihe zur Verfügung, sofern nicht die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bzw. des § 11 zutreffen. [...]
§ 11 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut
Abs. 1
Die Benutzung von Handschriften, Inkunabeln, alten Drucken, Nachlässen, Autographen, bestimmten Musikalien, alten Karten sowie weiteren besonders wertvollen Teilen des Bestandes wird nur nach Angabe des beruflichen bzw. wissenschaftlichen Zwecks gestattet. [...]
§ 12 Fernleihe
Abs. 1
Ausleihen an andere Bibliotheken erfolgen im Rahmen der Bestimmungen der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken. Die RSB kann Teile ihrer Bestände von der Verleihung nach auswärts ausnehmen.
Abs. 2
In der RSB nicht vorhandene, aber vom Benutzer gewünschte Werke können auf Antrag des Benutzers im Rahmen des Leihverkehrs bei anderen Bibliotheken bestellt werden. [...]
§ 13 Erteilung von Auskünften
Abs. 1
Die RSB erteilt auf der Grundlage ihrer Kataloge, ihrer Bestände und ihres bibliographischen Apparates mündliche, telefonische und schriftliche Auskünfte. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der Angaben wird nicht übernommen.
Abs. 2
Zeitaufwendige und über das normale Maß von Auskünften hinausgehende Rechercheleistungen werden nach der Entgeltordnung der RSB in Rechnung gestellt.
Abs. 3
Das Anfertigen von Literaturverzeichnissen für Benutzer erfolgt gegen Entgelt.
§ 14 Anfertigung von Reproduktionen
Abs. 1
Auf Antrag des Benutzers kann die RSB Reproduktionen entsprechend ihren technischen Möglichkeiten aus ihren Beständen und aus den von ihr vermittelten Werken anderer Bibliotheken anfertigen, wenn der Zustand der Vorlage bzw. die Auflage der verleihenden Bibliothek dies zulässt. [...]
§ 15 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Abs. 1
Durch diese Ordnung nicht geregelt sind
§ 16 Ausschluss von der Benutzung
Abs. 1
Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Ordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann der Direktor der RSB durch schriftliche Verfügung oder durch mündliche Verfügung, die schriftlich wiederholt wird, den Benutzer von der weiteren Benutzung der RSB ausschließen.
Abs. 2
Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
§ 17 Führungen und Sonderveranstaltungen
Abs. 1
In der Ratsschulbibliothek können allgemeine und thematische Führungen zu den Beständen bestellt werden. Die Auswahl der Exponate trifft der Verantwortliche der Führung in Absprache mit dem Besteller der Führung. Eine vorherige terminliche Absprache ist dringend und in jedem Fall notwendig. Die Dauer einer Führung beträgt 1 Zeitstunde.
Abs. 2
Die Bibliothek führt mehrmals im Jahr Sonderveranstaltungen (z.B. "Treffpunkt Ratsschulbibliothek") durch.
Abs. 3
Die Entgelte für die unter Abs. 1 und Abs. 2 genannten Veranstaltungen richten sich nach der Entgeltordnung.
§ 18 Inkrafttreten
Abs. 1
Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2002 in Kraft.