Ratsschulbibliothek Direktor Dr. Lutz Mahnke

Hier haben wir für Sie die wichtigsten Informationen über die
Ratsschulbibliothek Zwickau zusammengestellt.



Funktion: Öffentlich-wissenschaftliche Ausleihbibliothek für etwa 300 000 Bewohner der umliegenden Region mit Lesesaal
 
Sammelschwerpunkte: Allgemeine Geschichte, Druck- und Buchgeschichte, Gelegenheitsschriften, Genealogie, Literatur und Musikalien des 15. bis 17. Jahrhunderts, Pädagogikgeschichte, Regionalkunde Südwestsachsen, Sprach- und Literaturwissenschaft, Theologie- und Reformationsgeschichte
 
Bestandsgröße: 160.000 bibliographische Einheiten
darunter 1.200 Inkunabeln, 26.000 Drucke des 16. Jahrhunderts, 51.000 Drucke des 17. Jahrhunderts, 200 mittelalterliche Handschriften, 1.500 alte Musikalien, 40.000 Schulschriften, 75.000 Drucke ab 1850 bis zur Gegenwart
 
Öffnungszeiten: Montag 10-17 Uhr, Dienstag bis Donnerstag 8-17 Uhr, Freitag 8-15 Uhr
Anreisenden Benutzern wird eine schriftliche Anmeldung empfohlen.
 
Technische Einrichtungen: Kopiergerät, Mikrofilm- und Mikrofiche-Lesegerät, Reader-Printer, Mikrofilmstelle
 
Bibliothekssigel: 125
 
Unterhaltsträger: Stadtverwaltung Zwickau
 
Leihverkehr: DLV
 
Sonstiges: Leihgaben der Ratsschulbibliothek befinden sich in Wildenfels und im Schloss Waldenburg.


Nutzungsvorschriften

Rauchen verboten

Anmeldung:
Die Benutzung der Bibliothek ist allen Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr bzw. mit Beginn der 10. Klasse gestattet. Bei der Anmeldung muss man ein Personaldokument oder eine andere Legitimation vorlegen. Juristische Personen, Behörden, Institute und Firmen werden zugelassen, wenn sie einen schriftlichen Antrag, der mit Dienst- und Firmenstempel versehen ist, durch einen Zeichnungsberechtigten vorlegen. Der zugelassene Benutzer erhält einen zeitlich befristeten Benutzerausweis (Monats- bzw. Jahreskarte), der sorgfältig zu verwahren und nicht übertragbar ist. Er ist bei jeder Form der Benutzung vorzulegen.


Umgang mit Medien:
Die Benutzung von Handschriften, Inkunabeln, alten Drucken, Nachlässen, Autographen, bestimmten Musikalien, alten Karten sowie weiteren besonders wertvollen Teilen des Bestandes wird nur nach Angabe des beruflichen bzw. wissenschaftlichen Zwecks gestattet. Anträge auf die Benutzung dieser Teilbestände bzw. Sondersammlungen sollten möglichst vorher eingereicht werden.

Bestimmte Bestandsgruppen und Einzelstücke (z.B. Unikate, Objekte in gefährdetem Erhaltungszustand) unterliegen aus konservatorischen Gründen Benutzungsbeschränkungen. Der Leiter des Benutzungsbereichs gibt über Sperren, Beschränkungen und Bedingungen Auskunft. Bei der Benutzung von Drucken des 15. - 17. Jahrhunderts sowie gebundenen Handschriften sind aus konservatorischen Gründen die vom Personal bereitgestellten Schaumstoffkeile zu verwenden, um die wertvollen Einbände vor weiterem Verschleiß zu bewahren.

Baumwollhandschue Das Tragen von angebotenen Baumwollhandschuhen wird insbesondere bei der Benutzung von Pergamenthandschriften dringend empfohlen. Der Benutzer ist verpflichtet, für seine persönlichen Notizen Bleistifte zu verwenden; Füller, Filz- und Kugelschreiber sind aus dem Umfeld der Arbeit mit Originalen zu entfernen.

Sind verlangte Quellen dieser Teilbestände bereits verfilmt, bekommt der Benutzer grundsätzlich den entsprechenden Mikrofiche zur Einsicht. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur dann möglich, wenn aus forschungsrelevanten Erwägungen Textvergleiche notwendig werden, die dem Feststellen farblicher Abweichungen der Drucktypen oder Handschriften dienen oder die Erkennbarkeit handschriftlicher Eintragungen nicht gewährleistet wäre.
Rückvergrößerungen sind generell möglich.


Was darf nur im Lesesaal benutzt werden?
Grundsätzlich zur Benutzung im Lesesaal vorgesehen sind:

Auszug der Entgeltordnung

Hier können Sie die vollständige Entgeltordnung herunterladen.


I. Grundentgelt
1. Entgelt für die Benutzung von Bibliotheksbeständen
1.1. Jahreskarte 20,00 €
1.2. Monatskarte 2,00 €

III. Benutzerausweise
1. Die Ausstellung des Benutzerausweises ist kostenlos.
2. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises 5,00 €

IV. Benutzung am Ort
1. Herstellung von Direktkopien
-> A4-Format je Seite 0,20 €
-> A3-Format je Seite 0,25 €

VI. Entgelte bei der Erledigung schriftlicher Anfragen bzw. Aufträge
1. Für die Erledigung schriftlicher Anfragen bzw. Aufträge gelten die Kostensätze analog Punkt IV.4. zuzüglich der Portogebühren.

VII. Entgelte bei Verlust
1. Muss ein von einem Benutzer beschädigtes, verlorenes oder nichtzurückgegebenes Exemplar wiederbeschafft werden, so werden die Kosten der Ersatzbeschaffung des Originals, einer Kopie durch eine Nachdruckfirma bzw. die Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung gestellt.
2. Verwaltungspauschale je Titel 15,00 €

VIII. Versäumnisentgelte
1. Versäumnisentgelte werden bei Überschreitung der Leihfrist für jede ausgeliehene Einheit erhoben. Eine ausgeliehene Einheit ist jedes mit einer Katalognummer versehene Exemplar. Die Versäumnisentgelte betragen pro Einheit und begonnene Woche 1,50 €.
2. Für kurzfristig über Nacht oder über das Wochenende entliehene Literatur (Lesesaalbestand) wird bei nicht pünktlicher Rückgabe eine gesonderte Nutzungsgebühr erhoben. Sie beträgt für jede ausgeliehen Einheit und jeden angefangenen Öffnungstag ab dem vereinbarten Rückgabetermin 2,50 €.

X. Entgelte für Führungen und Sonderveranstaltungen
1. Für allgemeine und thematische Führungen in der Bibliothek pro Teilnehmer 1,00 €
2. Die Eintrittspreise für Sonderveranstaltungen werden gesondert bekannt gegeben.



Auszug der Benutzungsordnung

Hier können Sie die vollständige Benutzungsordnung herunterladen.


Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Stellung, Funktion und Aufgaben
§ 3 Benutzungsverhältnis
§ 4 Benutzerausweis
§ 5 Entgelte
§ 6 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers
§ 7 Haftungsausschluss
§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek
§ 9 Benutzung im Lesesaal
§ 10 Benutzung außerhalb der Bibliothek
§ 11 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut
§ 12 Fernleihe
§ 13 Erteilung von Auskünften
§ 14 Anfertigung von Reproduktionen
§ 15 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 16 Ausschluss von der Benutzung
§ 17 Führungen und Sonderveranstaltungen
§ 18 Inkrafttreten

Anlage 1: Entgeltordnung


§ 1 Geltungsbereich zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Diese Ordnung gilt für die Benutzung der Ratsschulbibliothek Zwickau (nachfolgend RSB genannt) sowie für die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Bibliothek.

Abs. 2
Die RSB wird als Präsenz- und Leihbibliothek betrieben.


§ 2 Stellung, Funktion und Aufgaben zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Die RSB ist die wissenschaftliche Bibliothek der Stadt Zwickau. Auf Grund ihres Bestandsprofils nimmt sie zugleich die Funktion einer Regional- und Forschungsbibliothek für den westsächsischen Raum wahr. Sie dient der Unterstützung von Forschung und Wissenschaft, dem Studium sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung.

Abs. 2
Als älteste öffentlich-wissenschaftliche Bibliothek im Freistaat Sachsen verfügt die RSB über sehr wertvolle Sonderbestände, Handschriften, alte Drucke sowie Nachlässe, für deren Bewahrung, Erschließung, Benutzung und Pflege sie eine besondere Verantwortung trägt.


§ 3 Benutzungsverhältnis zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Zwischen der RSB und den einzelnen Benutzern wird ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

Abs. 2
Die Benutzung der RSB ist allen Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr bzw. mit Beginn der 10. Klasse gestattet.

Abs. 3
Einer Zulassung als Benutzer bedarf,

[...]


§ 4 Benutzerausweis zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Der zugelassene Benutzer erhält einen zeitlich befristeten Benutzerausweis, der sorgfältig zu verwahren und nicht übertragbar ist. Ein Verlust des Benutzerausweises ist der RSB unverzüglich zu melden. Der Benutzer haftet der RSB gegenüber für jeden Schaden, der ihr aus dem Verlust oder Missbrauch des Benutzerausweises entsteht. Für das Ausstellen eines Ersatzausweises wird ein Verwaltungsentgelt erhoben.

Abs. 2
Der Benutzerausweis hat für ein Jahr bzw. einen Monat Gültigkeit und ist bei jeder Form der Benutzung vorzulegen.

Abs. 3
Mit der Entgegennahme des Benutzerausweises erkennt der Benutzer diese Ordnung an. Ihm ist die Möglichkeit zu geben, diese vorher zur Kenntnis nehmen zu können.


§ 5 Entgelte zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Die Erhebung von Entgelten richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der RSB, (Anlage 1) die Bestandteil dieser Entgelt- und Benutzungsordnung ist.

Abs. 2
Dem Benutzer ist durch öffentlichen Aushang die Möglichkeit zu geben, die Entgeltordnung zur Kenntnis nehmen zu können.


§ 6 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen dieser Ordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für Schäden und Nachteile, die der RSB aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen. [...]


§ 7 Haftungsausschluss zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Die Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Benutzern bei dem Gebrauch der Bibliotheksräume einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, wird ausgeschlossen. Für falsche Auskünfte wird nicht gehaftet. [...]


§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek zum Inhaltsverzeichnis

Die Bibliotheksmitarbeiter sind berechtigt, die vom Benutzer mitgeführten Unterlagen beim Verlassen der RSB zu kontrollieren.


§ 9 Benutzung im Lesesaal zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Der Lesesaal kann von allen Personen benutzt werden, die im Besitz eines gültigen Benutzerausweises sind.

Abs. 2
Ist in begründeten Fällen eine Ausleihe aus dem Präsenzbestand notwendig, kann diese nur über Nacht bzw. über das Wochenende erfolgen. Bei Ausleihe über Nacht kann das Bibliotheksgut ab 1 Stunde vor Schließung der RSB mitgenommen werden. Die Rückgabe hat am folgenden Öffnungstag bis 1 Stunde nach der Öffnung zu erfolgen. Eine Wochenendausleihe ist freitags ab 1 Stunde vor Schließung möglich. Das Bibliotheksgut muss dann am folgenden Montag bis 1 Stunde nach der Öffnung zurückgegeben werden. Bei nicht pünktlicher Rückgabe wird ein gesondertes Entgelt erhoben, deren Höhe der Entgeltordnung zu entnehmen ist. [...]


§ 10 Benutzung außerhalb der Bibliothek zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Der gesamte Bestand der RSB steht Personen, die einen gültigen Benutzerausweis besitzen, zur Ausleihe zur Verfügung, sofern nicht die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bzw. des § 11 zutreffen. [...]


§ 11 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Die Benutzung von Handschriften, Inkunabeln, alten Drucken, Nachlässen, Autographen, bestimmten Musikalien, alten Karten sowie weiteren besonders wertvollen Teilen des Bestandes wird nur nach Angabe des beruflichen bzw. wissenschaftlichen Zwecks gestattet. [...]


§ 12 Fernleihe zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Ausleihen an andere Bibliotheken erfolgen im Rahmen der Bestimmungen der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken. Die RSB kann Teile ihrer Bestände von der Verleihung nach auswärts ausnehmen.

Abs. 2
In der RSB nicht vorhandene, aber vom Benutzer gewünschte Werke können auf Antrag des Benutzers im Rahmen des Leihverkehrs bei anderen Bibliotheken bestellt werden. [...]


§ 13 Erteilung von Auskünften zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Die RSB erteilt auf der Grundlage ihrer Kataloge, ihrer Bestände und ihres bibliographischen Apparates mündliche, telefonische und schriftliche Auskünfte. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der Angaben wird nicht übernommen.

Abs. 2
Zeitaufwendige und über das normale Maß von Auskünften hinausgehende Rechercheleistungen werden nach der Entgeltordnung der RSB in Rechnung gestellt.

Abs. 3
Das Anfertigen von Literaturverzeichnissen für Benutzer erfolgt gegen Entgelt.


§ 14 Anfertigung von Reproduktionen zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Auf Antrag des Benutzers kann die RSB Reproduktionen entsprechend ihren technischen Möglichkeiten aus ihren Beständen und aus den von ihr vermittelten Werken anderer Bibliotheken anfertigen, wenn der Zustand der Vorlage bzw. die Auflage der verleihenden Bibliothek dies zulässt. [...]


§ 15 Ausnahmen vom Anwendungsbereich zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Durch diese Ordnung nicht geregelt sind

Abs. 2
In diesen und weiteren Fällen, die über den Rahmen dieser Ordnung hinausgehen, ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.


§ 16 Ausschluss von der Benutzung zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Ordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann der Direktor der RSB durch schriftliche Verfügung oder durch mündliche Verfügung, die schriftlich wiederholt wird, den Benutzer von der weiteren Benutzung der RSB ausschließen.

Abs. 2
Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.


§ 17 Führungen und Sonderveranstaltungen zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
In der Ratsschulbibliothek können allgemeine und thematische Führungen zu den Beständen bestellt werden. Die Auswahl der Exponate trifft der Verantwortliche der Führung in Absprache mit dem Besteller der Führung. Eine vorherige terminliche Absprache ist dringend und in jedem Fall notwendig. Die Dauer einer Führung beträgt 1 Zeitstunde.

Abs. 2
Die Bibliothek führt mehrmals im Jahr Sonderveranstaltungen (z.B. "Treffpunkt Ratsschulbibliothek") durch.

Abs. 3
Die Entgelte für die unter Abs. 1 und Abs. 2 genannten Veranstaltungen richten sich nach der Entgeltordnung.


§ 18 Inkrafttreten zum Inhaltsverzeichnis

Abs. 1
Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2002 in Kraft.